Digitale Barrierefreiheit
Was Sie über Barrierefreiheit und das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) wissen müssen.

Grundlagen der digitalen Barrierefreiheit

Was bedeutet Barrierefreiheit im digitalen Bereich?
Gleichberechtigter Zugang zu Informationen und Benutzerfreundlichkeit aller Funktionen
Barrierefreiheit bedeutet, digitale Services, wie etwa Webshops oder Apps ohne Einschränkungen technisch sowie inhaltlich zugänglich und benutzerfreundlich auszugestalten. Dabei sollte die Wahrnehmbarkeit über mindestens zwei Sinne gegeben sein. So soll sichergestellt werden, dass Menschen mit körperlicher, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigung unabhängig ihrer technischen Ressourcen gleichberechtigt Zugang zu digitalen Informationen, Produkten und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr haben.

Barrierefreiheitsgesetz gilt ab 28. Juni 2025
Zusätzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen
Neben dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) werden mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) private Wirtschaftsunternehmen zusätzlich verpflichtet, definierte Barrierefreiheitsanforderungen auf Grundlage der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie (EAA) einzuhalten. Vom Gesetz betroffen sind neben bestimmten technischen Produkten vor allem auch eine Reihe von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Bei Nichteinhaltung kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 80.000 Euro von Seiten des Sozialministeriumsservices drohen.


WCAG: Richtlinien für barrierefreie Webinhalte
Vier Grundprinzipien definieren die Maßnahmen
Als internationaler Standard in der technischen und inhaltlichen Ausgestaltung von barrierefreien Webinhalten, gelten die „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG). Damit alle Menschen Websites oder Anwendungen nutzen und bedienen können, folgen die Richtlinien vier Grundprinzipien:
- Wahrnehmbarkeit: u.a. einfaches Layout, hohe Kontrastewerte, Alternativtexte
- Bedienbarkeit: u.a. einfache Eingabe, Tastaturnavigation
- Verständlichkeit: u.a. einfache Sprache, aussagekräftige Beschriftungen
- Robustheit: u.a. gute Codestruktur für technische Assistenzgeräte
Bin ich davon betroffen?
Ich bin betroffen, wenn ich Produkte oder Dienstleistungen
über den digitalen Weg für meine Kunden anbiete.
Wir haben für Sie wesentliche Bereiche identifiziert:
Online Shop
Online-Terminreservierung
Online Medikamente vorbestellen
Kunden-App mit Service
Interaktive Selbsttests
Teilnahme an Marktplätzen
Ich bin weiters nur betroffen, wenn ich zusätzlich zu diesen Bereichen noch
- ein Unternehmen mit 10 oder mehr Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern führe oder
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme > 2 Mio. Euro aufweise
- Ausnahme: Wenn die Investition für die Anpassung eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellt.
- Achtung: Der gesamte Webauftritt ist barrierefrei zu gestalten. Die Umsetzung in Teilbereichen ist nicht ausreichend.
Was ist nun zu tun?
1.
Überprüfen Sie Ihr gesamtes digitales Angebot für Ihre Kunden auf Produktverkauf oder sonstige Dienstleistungen
Im Abschnitt "Bin ich betroffen?" haben wir für Sie gängige Anwendungsbereiche für Apotheken im digitalen Raum identifiziert.
Gehen Sie Ihren gesamten Online Auftritt durch und prüfen Sie, ob sie in einen der Anwendungsfälle hineinfallen. Berücksichtigen Sie bereits jetzt erforderliche Barrierefreiheitsanforderungen, wenn Sie aktuell digitale Projekte planen.
2.
Besprechen Sie die vorhandenen technischen Möglichkeiten für
Barrierefreiheit mit Ihrem technologischen Partner
Viele Anforderungen des WCAG-Kriterienkatalogs für barrierefreie digitale Anwendungen müssen auch von Ihrem technologischen System unterstützt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, die vorhandenen technischen Möglichkeiten sowie den Entwicklungshorizont Ihres Produkts oder Systems mit Ihrem Anbieter zu besprechen, um sicherzustellen, dass alle Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden können.
3.
Überprüfen Sie auch Ihre redaktionellen Inhalte!
Neben den technischen Anforderungen an Ihr System gibt es auch Pflichten, die in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Insbesondere, wenn Sie Inhalte auf Ihrer Webseite selbst bearbeiten und veröffentlichen, müssen diese den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Ein typisches Beispiel dafür sind Bilder, die mit Alternativtexten (Alt-Texten) versehen werden müssen, oder Videos, die Untertitel sowie audiodeskriptive Informationen enthalten sollten. Wir empfehlen: Setzen Sie sich mit Ihrer betreuenden Agentur oder (zusätzlich) mit einem Experten für Barrierefreiheit zusammen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden.
Weitere Möglichkeiten
Mit unseren empfohlenen Partnern bieten wir besondere Angebote für unsere Mitglieder an:
Smarda: Barrierefreies Online-Shop-System
In Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Apothekerverband wurden von Smarda speziell auf Apothekenbedürfnisse zugeschnittene Paketlösungen entwickelt. Smarda bietet mit seinem professionellen Shopsystem individuelle All-In-Lösungen für die Erstellung von barrierefreien Webshops. Dabei werden alle relevanten EU-Richtlinien berücksichtigt. Smarda ist weiters mit dem Silber-Zertifikat für den neuesten Barrierefreiheit-Standard WCAG 2.2 – AA ausgezeichnet.
Standard Paket
Das perfekte Einstiegspaket, um in der digitalen Welt sichtbar zu sein. Mit dem Standard Paket können Sie bereits unendlich viele Produkte anlegen, Ihre Eigenprodukte hervorheben und erste Verkaufsaktivitäten starten
- Aufbau oder Stärkung Ihrer Eigenmarke
- Aktionstool mit Rabatt-Codes für Kampagnen
- Automatisierte Öffnungszeiten & Nachtdienste
- Auswahl verschiedener Lieferoptionen & Bezahlmethoden
- Kategorien & Schwerpunktthemen nach Wunsch
- Eigener Blog
Standard Plus Paket
Werden Sie auch im digitalen Raum zum Nahversorger und bieten Ihren Kunden in Ihrem Einzugsgebiet ein digitales Angebot. Über tausende Produkte und Artikel stehen zur Auswahl, die tagesaktuell mit ihrer Warenwirtschaft synchronisiert werden.
- Alle Funktionen aus dem Standard Paket
- > 13.000 gepflegte Artikel (inkl. Arzneimittel) über die Datenbank Shop-Index
- Tagesaktuelle Preis & Lagerstandseinspielung
- Dynamische Kategorien & Produktfilter
- Merkliste für Kunden
- Erweiterte Statistiken
Der österreichische Apothekerverband fördert die Umsetzung des Standard-Plus-Pakets zu 100%.
Website & Online-Shop 2-in-1 Paket
Werden Sie mit einem einheitlichen Online-Auftritt zum One-Stop-Shop im digitalen Raum. Smarda bietet Ihnen das nötige Werkzeug, um eine Webseite und einen Online-Shop entweder unabhängig oder auch in Kombination miteinander zu gestalten.
Der österreichische Apothekerverband fördert die Umsetzung des Online-Shops mit 100% (gilt für das Paket "Standard" oder "Standard Plus")
Smarda GmbH (eh. Shopando)
E-Mail: sales@smarda.com
Telefon: 0800/22 33 14
Mo-Do: 08:00 - 17: 00
Fr: 08:00-12:00
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Accessiway: Audits, Beratungen & Workshops
Die international tätige Firma Accessiway mit Standort Wien, zählt zu den führenden Unternehmen auf dem Gebiet der digitalen Barrierefreiheit in Österreich. Zu den namhaften Kunden zählen unter anderem der ÖFB, das Land Tirol, die Stadt Innsbruck, das Bundesministerium für Soziales und Gesundheit sowie zahlreiche europäische Kunden. In Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Apothekerverband wurden für unsere Mitglieder passende Paketlösungen mit großzügigen Sonderkonditionen ausgearbeitet.
Content Creation: Inhalte selber erstellen
Der Kurs „Content Creation“ befasst sich mit den besten Praktiken zur barrierefreien Gestaltung von Web- und Multimedia-Inhalten. Die Teilnehmenden erlernen die wichtigsten Techniken und können so die Zugänglichkeit von Inhalten für alle Kundinnen und Kunden gewährleisten.
Im Kurs lernen Sie Inhalte barrierefrei zu erstellen und in Websites und Shops einzufügen. Zusätzlich kann das barrierefreie Template von Shopando mit eigenem Content befüllt werden.
Mitglieder des österreichischen Apothekerverbands erhalten 32% Rabatt auf die Kurskosten.
Kurspreis: € 375.- (statt € 550.-)
Essentials Paket: Ergänzende Betreuung
Das "Essentials Paket" richtet sich an alle, die ergänzend zu den Leistungen ihrer bestehenden Marketing/Digital-Agentur noch zusätzlich externe Unterstützung benötigen. Dieses Paket umfasst gleich mehrere Leistungen und hilft Ihnen dabei, Ihr digitales Service fit für das neue Gesetz zu bekommen.
- Audit mit Fehlerbeschreibung
- 2 Stunden persönliche Beratung mit einer Fachexpertin oder einem Fachexperten
- Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung
- fachliche Begleitung bei notwendiger Behördenkommunikation (Gültigkeit für 1 Jahr)
Mitglieder des österreichischen Apothekerverbands erhalten 15% Rabatt auf das Paket.
Paketpreis: € 1.691,5.- (statt € 1.990.-)
Full Paket: Für große Anwendungen
Das "Full Paket" richtet sich an alle Mitglieder, die eine große Plattform mit- oder selbst entwickelt haben oder diese eigenständig betreiben. Das Paket beinhaltet alle notwendigen Module, von der Analyse bis zur technischen Umsetzung und unterstützt Sie auf dem Weg zur vollen Barrierefreiheit.
- Vollständiger Audit mit kompletter Lösungsanleitung für die Code-Entwicklung
- 6 Stunden Beratung durch eine Fachexpertin oder einen Fachexperten
- Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung
- Kommunikative Unterstützung bei Behördengängen und -prüfungen
- Digital Accessibility Badge
Mitglieder des österreichischen Apothekerverbands erhalten 25% Rabatt auf das Paket.
Paketpreis: € 5.243.- (statt € 6.990.-)
Accesiway GmbH
Ansprechperson: Bernhard Windisch
E-Mail: apothekerverband@accessiway.com
Telefon: 0660/321 09 27

Fragen & Antworten
Zur Umstellung & Technologie
Marek Sestak
Leitung Digitalisierung & Innovation
marek.sestak@apothekerverband.at
📆 Buchen Sie einen virtuellen Beratungstermin

Zu rechtlichen Hintergründen und Maßnahmen
Conor Moran
Referent Recht
conor.moran@apothekerverband.at
Tel.: +43 1 404 14 300

Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Ab wann gelten die neuen Regelungen des Barrierefreiheitsgesetzes?
Das Barrierefreiheitsgesetz ist am 28.Juni 2025 in Kraft getreten.
Welche Behörde ist für die Einhaltung, Überwachung und Kontrolle des Gesetzes zuständig? (Update: 19.09.25)
Das Sozialministeriumservice ist zuständig.
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für Apotheken?
Ja. Betroffen sind insbesondere Apothekenbetriebe, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten.
Was versteht man unter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“? (Update: 19.09.25)
Zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zählen unter anderem Webshops, Apps im E-Commerce oder Online-Termin-Buchungs-Tools.
Apothekenbetriebe müssen insbesondere folgende Bereiche barrierefrei ausgestalten:
- Webshops für rezeptfreie Arzneimittel und/oder Nebensortiment
- Websites mit Möglichkeit der Online-Produktvorbestellung oder Online-Arzneimittelreservierung
- Kunden-Apps, wie z.B. eine Treuebonus-App
Noch nicht eindeutig geklärt ist, ob auch reine Präsentationswebseiten (ohne Shop-Funktion) zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zählen, wenn diese einen Link auf den eigenen Webshop der Apotheke enthalten. (Demnach müssten dann sowohl die Website mit dem Link, als auch der Webshop selbst barrierefrei ausgestaltet werden)
Ebenso ist noch nicht eindeutig geklärt, ob auch ein (interaktives) Kontaktformular z.B. zur Produktvorbestellung auf einer Website ohne Webshop in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
Nachdem die Behörde in der Regel eine strenge Auslegung vertritt, wird empfohlen, derartige Websites ebenfalls barrierefrei auszugestalten.
Reicht zur Erfüllung der Barrierefreiheit ein Barrierefreiheits-Button auf der Website aus? (Update: 19.09.25)
Ein Barrierefreiheits-Button kann die Nutzung der Website erleichtern, da damit keine wesentlichen Änderungen am individuellen Apothekendesign (z. B. Farben oder Schriften) erfolgen müssen.
Achtung: In den derzeit bekannten Button-Lösungen ist jedoch keine vollständige Barrierefreiheit sichergestellt! Der Einsatz solcher Buttons kann unterstützend wirken, ersetzt in den meisten Fällen jedoch nicht die gesetzlich geforderte barrierefreie Gestaltung der gesamten Website und allfälliger Webshops!
Die Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes und die in diesem Zusammenhang maßgeblichen WCAG 2.1-Kriterien sind daher unabhängig davon zu erfüllen. Zudem ist sicherzustellen, dass auch der Barrierefreiheits-Button selbst barrierefrei erreichbar ist, etwa über Screenreader.
Haben auch Apotheken, die über einen Online-Marktplatz einen Webshop betreiben, das Barrierefreiheitsgesetz zu beachten?
Ja, es ist davon auszugehen. Es gibt dazu noch keine eindeutigen Aussagen des zuständigen Sozialministeriumservice.
Welche Pflichten sieht das Barrierefreiheitsgesetz vor? (Update: 19.09.25)
Fällt die Apotheke in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes, so sieht das Gesetz eine Vielzahl von Pflichten vor:
Dazu zählen unter anderem:
- Barrierefreie Ausgestaltung der angebotenen Dienstleistung (z.B. Webshop)
- Bereitstellung der im Gesetz angeführten Informationen in barrierefreier mündlicher und schriftlicher Form
- Meldepflicht für den Fall, dass die Dienstleistung nicht dem Barrierefreiheitsgesetz entspricht
- Vorlage aller Unterlagen und Informationen für den Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Barrierefreiheitsgesetzes über Aufforderung der Behörde
- umfangreiche Kooperationspflicht bei allen Maßnahmen zur Einhaltung der Barrierefreiheit auf Verlangen der Behörde
Was ist zu tun, wenn der Webshop noch nicht oder nur teilweise barrierefrei ausgestaltet ist und die Voraussetzungen als Kleinstunternehmer nicht vorliegen? (Update: 19.09.25)
Wichtig ist, die Nichtkonformität der Behörde zu melden. Dabei müssen auch die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zur Erreichung der Barrierefreiheit beschrieben werden. Für die Behörde muss der aktuelle Stand bei der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderung erkennbar sein.
Die Meldung ist an die folgende Adresse zu übermitteln:
Marktüberwachungsbehörde Digitale Barrierefreiheit
Sozialministeriumservice
Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Sie kann auch per E-Mail an marktueberwachung-bafg@sozialministeriumservice.gv.at erstattet werden.
Wird diese Meldung nicht gemacht, drohen Verwaltungsstrafen.
Es wird empfohlen, sich zur Unterstützung an Webdesigner zu wenden, die mit der Thematik digitale Barrierefreiheit bereits befasst sind.
Gibt es Ausnahmen vom Barrierefreiheitsgesetz? (Update: 19.09.25)
Ja. Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeitende und entweder einen maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen EUR ODER eine maximale Jahresbilanzsumme von 2 Millionen EUR haben, sind vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen.
Beruft sich ein Unternehmen auf diese Ausnahme, ist sie verpflichtet, auf Verlangen der Behörde alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung dieser Ausnahme zur Verfügung zu stellen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, drohen Verwaltungsstrafen bis zu 16.000 EUR.
Achtung! Das Vorliegen einer Ausnahme nach dem Barrierefreiheitsgesetz heißt nicht automatisch, dass es keine Diskriminierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gibt!
Denn bereits seit 2006 gelten die Regelungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes. Dieses Gesetz sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen ist. Das gilt auch für den digitalen Bereich. Gibt es z.B. auf einer Website oder bei einem Webshop unverhältnismäßige Barrieren für Menschen mit Behinderungen, sind diese, sofern für den einzelnen Betrieb verhältnismäßig zumutbar, zu beseitigen. Ansonsten können solche Barrieren eine Diskriminierung darstellen und Schadenersatzforderungen von betroffenen behinderten Personen nach sich ziehen.
Gibt es gesetzliche Vorgaben, was „barrierefrei“ bedeutet? (Update: 19.09.25)
Das Barrierefreiheitsgesetz selbst gibt keine rechtlich verbindlichen technische Standards vor.
Das Sozialministeriumservice zieht – nach derzeitigem Stand – zur Überprüfung die EN 301 549 heran. Diese europäische Norm enthält Anforderungen für die digitale Barrierefreiheit, die sich auf die internationalen „WAI-Richtlinien“ (Web Content Accessibility Guidelines – WCAG 2.1.) stützen.
Zu den wichtigsten Prinzipien bei der Ausgestaltung der Barrierefreiheit zählen dabei die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit sowie Robustheit. Zu beachten ist, dass sich die technischen Standards laufend weiterentwickeln. Daher sind auch die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit als laufender Prozess zu sehen.
Wer überprüft, ob die Bestimmungen des Barrierefreiheitsgesetz eingehalten werden?
Das Barrierefreiheitsgesetz sieht vor, dass das Sozialministeriumservice die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Gesetzes zu überwachen und zu kontrollieren hat.
Es haben dabei auch Konsumentinnen und Konsumenten, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichischen Behindertenrat, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer Österreich das Recht, das Sozialministeriumservice auf mögliche Übertretungen gegen die Bestimmungen des Barrierefreiheitsgesetzes hinzuweisen. Das Sozialministeriumservice hat solche Hinweise zu prüfen und den Hinweisgeber innerhalb von acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format, zu informieren, ob ein allfälliges Verfahren eingeleitet wird oder nicht.
Können auch Strafen verhängt werden, wenn gegen das Barrierefreiheitsgesetz verstoßen wird? (Update: 19.09.25)
Ja. Bei Verstößen können vom Sozialministeriumsservice Geldstrafen bis zu einem Maximalbetrag von 80.000 EUR verhängt werden. Die Höhe der Verwaltungsstrafen richtet sich nach der Art des Verstoßes und nach der Größe des Unternehmens.
So drohen kleinen und mittleren Unternehmen (Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR erzielen ODER deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen EUR beläuft), Maximalstrafen bis zu 50.000 EUR wenn sie z.B. gegen die Pflicht verstoßen, den Webshop barrierefrei auszugestalten
Achtung: Wird keine Konformitätserklärung zur Barrierefreiheit auf der Website der Apotheke bereitgestellt oder die Behörde nicht über die Nichtkonformität informiert, so können jeweils Geldstrafen bis zu 16.000 EUR (bei kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 10.000 EUR) verhängt werden.
Allerdings wird im Falle einer erstmaligen oder geringfügigen Übertretung der Grundsatz „Beraten vor Strafen“ zu beachten sein.
Unverhältnismäßige Barrieren für Menschen mit Behinderungen auf einer Website oder einem Webshop, können aufgrund des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes auch eine Diskriminierung darstellen und Schadenersatzforderungen von betroffenen behinderten Personen nach sich ziehen, wenn sie zumutbar beseitigt werden könnten. Dies ist im Einzelfall, nachdem ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, zu entscheiden.
Was ist eine Konformitätserklärung zur Barrierefreiheit? (Update: 19.09.25)
Das Barrierefreiheitsgesetz sieht vor, dass der Webshop etc. barrierefrei auszugestalten ist und zusätzlich auch Informationen über die sogenannte Konformität auf der Website anzuführen sind. Das ist eine kurze Erklärung darüber, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Im Barrierefreiheitsgesetz werden die notwendigen Inhalte festgehalten. Wichtig ist, dass neben der Beschreibung der Dienstleistung (also des Webshops) auch darüber zu informieren ist, wie der Webshop die notwendigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Über einen Button auf der Website kann die Konformitätserklärung in schriftlicher, mündlicher und in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form bereitgestellt werden.
Holen Sie sich bei der Erstellung der Konformitätserklärung Unterstützung von Ihrem Webdesigner.
Bewahren Sie diese Unterlagen auf, solange die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten wird (also der Webshop z.B. online ist). Die Behörde kann diese zur Vorlage verlangen.
Gibt es gesetzliche Übergangsfristen?
Ja. Allerdings ist derzeit noch nicht geklärt, welche Produkte sowie Dienstleistungen (mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals) von der 5-jährigen Übergangsfrist betroffen sind.
Was gilt für aufgezeichneten zeitbasierten Medien (z.B. Video- und Audiodateien) sowie für Dateiformate von Büro-Anwendungen (insb. PDF-Dokumente), die eine Apotheke auf ihrer Website verwendet und welche derzeit noch nicht barrierefrei sind?
Diese müssen, wenn sie vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, nach den Bestimmungen des Barrierefreiheitsgesetz nicht barrierefrei umgestaltet werden.
Achtung: Überprüfen Sie, ob es für den Betrieb zumutbar ist, diese schon jetzt in barrierefreiem Format anzubieten, um eine mögliche Diskriminierung auf Basis der Bestimmungen des Bundes-Behindertengesetzes zu vermeiden.